Satzung der Arbeitsgemeinschaft Biblische Figuren e.V.
Paragraph 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Biblische Figuren“ (ABF). Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Reutlingen einzutragen.
Paragraph 2: Aufgaben
Die Arbeit der ABF orientiert sich an dem in der Heiligen Schrift bezeugten Evangelium von Jesus Christus. Die Aufgabe der ABF ist die Förderung der Verbreitung von Biblischen Figuren, die in Verkündigung, Seelsorge und Gemeindearbeit als Verstehenshilfen eingesetzt werden können.
Die Arbeit geschieht unter anderem durch:
- Werkkurse zur Herstellung biblischer Figuren.
- Erfahrungsaustausch von Kursleiter/innen.
- Entwicklung und Verbreitung von Kurskonzeptionen, Publikationen und Arbeitshilfen zur Herstellung von biblischen Figuren und zur Arbeit mit ihnen.
- Förderung der handwerklichen Qualität und des künstlerischen Niveaus der Arbeit mit biblischen Figuren.
- Prüfung des Materials zu Biblischen Figuren und Qualitätskontrollen dazu.
- Aus- und Fortbildung in Leiterkursen, Seminaren und Tagungen zu biblischen Figuren.
- Erschließen von Materialquellen und Koordination der Materialstellen, die Arbeitsmaterial zu biblischen Figuren vertreiben.
- Dokumentation der Arbeit mit biblischen Figuren.
- Kooperation mit anderen Anbietern biblischer Figuren und insbesondere kirchlichen Dienststellen.
- Öffentlichkeitsarbeit und Kontakte zu den Medien.
Paragraph 3 Ökumenische Basis
Die ABF unterstützt die Zusammenarbeit der christlichen Konfessionen und arbeitet ökumenisch auf der Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), wie es in der Präambel der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden – Württemberg vom 14. Oktober 1972 festgelegt ist:
„Die in der "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden‑Württemberg" verbundenen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften wollen ihrer Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus, der Haupt der Kirche und Herr der Welt ist, in Zeugnis und Dienst gerecht werden ‑ zur Ehre Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.“
Paragraph 4 Gemeinnützigkeit
- Die ABF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
Herstellung und Verbreitung von biblischen Figuren sowie Arbeitshilfen dazu. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins
ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 5: Mitgliedschaft
Mitglied der ABF kann jede/r werden, der/die bereit ist, die Aufgaben der ABF nach Kräften zu fördern (Einzelpersonen, Vereine, Kirchengemeinden usw.). Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligem Austritt, der jedem Mitglied jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand freisteht. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit jedes Mitglied ausgeschlossen werden, das den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, die ihren Mitgliedsbeitrag trotz gesetzter Frist nicht entrichten.
Paragraph 6: Die Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden
- Wahl der Kassiererin/des Kassierers
- Wahl von weiteren drei Mitgliedern des Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers
- Festsetzung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung der ABF
Paragraph 7: Die Arbeitsweise
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1x pro Jahr einzuberufen. Sie kann außerdem einberufen werden, wenn die
Lage der Geschäfte es nach dem Dafürhalten des Vorstandes erfordert. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll
festgehalten, das der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in unterzeichnet. - Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter schriftlich mit einer Frist
von 4 Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins nur mit einer 3/4
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Paragraph 8: Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: den beiden Vorsitzenden, der Kassiererin/dem
Kassierer und drei weiteren gewählten Mitgliedern. - Der Vorstand kann bis zu drei sachkundige Persönlichkeiten zuwählen.
- Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden. Beide sind allein
vertretungsberechtigt. - Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Amtszeit nachträglich zugewählter Personen endet jeweils
mit der Amtszeit des Vorstandes. - Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins und führt darüber Protokoll.
- Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine Schriftführerin/einen Schriftführer.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, eine Materialstelle betreiben, Mitarbeiter anstellen und eine
Geschäftsordnung erlassen.
Paragraph 9: Finanzierung
Die für die Tätigkeit der ABF benötigten Mittel werden durch freiwillige Gaben, Siftungen und durch kirchliche Zuwendungen aufgebracht. Die Mitglieder bezahlen Beiträge. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.
Paragraph 10: Die Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Anmerkungen:
Diese Satzung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 18. April 1998 in Kraft. Sie wurde geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 05.05.2001 (Eintrag beim Amtsgericht-Registergericht Reutlingen am 10.10.01). Sie wurde erneut geändert am 24.04.2015. (Eintrag beim inzwischen zuständigen Amtsgericht-Registergericht Stuttgart am 10.09.2015 - VR 351041)